1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Aktives Bettingen“ besteht auf unbestimmte Dauer eine politische Vereinigung in der Rechtsform des Vereins im Sinne von Art 60 ff. ZGB mit Sitz in Bettingen und Domizil am jeweiligen Wohnsitz des Präsidenten.
2. Zweck
Aktives Bettingen vereinigt politisch interessierte Personen und bezweckt, ihnen eine überparteiliche Plattform zu bieten, in welcher sie ihre insbesondere kommunalen Anliegen einbringen können. Die Vereinigung vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegen aussen. Die Vereinigung leistet einen Beitrag zur Meinungsbildung im Dorf und dient als politisches Diskussionsforum für vorwiegend kommunale, aber auch kantonale und regionale Angelegenheiten. Die Vereinigung engagiert sich in für Bettingen wichtigen Themen, insbesondere setzt sie sich für eine weitgehende Gemeindeautonomie und einen sorgfältigen Umgang mit Steuergeldern ein. Die Vereinigung fördert und unterstützt geeignete Kandidaten für öffentliche Ämter, dies aufgrund deren Fähigkeiten und unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei.
3. Mittel
Zur Verfolgung ihres Zwecks verfügt die Vereinigung über Mitgliederbeiträge. Sie kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
4. Mitgliedschaft
Mitglied kann jede in Bettingen wohnhafte oder mit Bettingen eng verbundene Person werden. Die Mitgliedschaft ist parteipolitisch unabhängig und nicht übertragbar.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über Aufnahme oder Nichtaufnahme abschliessend befindet.
5. Austritt und Ausschluss
Ein Austritt ist jederzeit möglich. Das Austrittschreiben ist an den Vorstand zu richten.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; dieser kann vom Mitglied an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, durch Tod, mit dem Wegzug aus Bettingen, Ausschluss durch den Vorstand oder dem Nichtbezahlen von Mitgliederbeiträgen.
7. Organisation
Die Organe der Vereinigung sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Vorstand;
- die Rechnungsrevisoren.
8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ der Vereinigung ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung als Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder oder auf Ersuchen der Rechnungsrevisoren statt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:
- Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren;
- Nomination der Kandidaten für die Wahlen in den Gemeinderat, den Grossen Rat und der Kommissionen;
- Parolenfassung in kommunalen und ggf. kantonalen Angelegenheiten;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen;
- Abnahme der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz);
- Verabschiedung des Budgets;
- Überprüfung des Ausschlussentscheids in Fällen von Art. 5 Abs. 2;
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
- Beschlussfassung über alle übrigen Gegenstände, die ihr kraft Gesetzes oder Statuten zugewiesen sind.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder unter Beilage der Traktandenliste mindestens 10 Tage zum Voraus schriftlich eingeladen.
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht niemand das absolute Mehr, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen, legt die Zeichnungsberechtigung fest und führt die laufenden Geschäfte.
10. Die Rechnungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung wählt auf eine Amtsdauer von einem Jahr den Rechnungsrevisor/die Rechnungsrevisoren, die nicht gleichzeitig einem anderen Organ angehören. Als Rechnungsrevisor kann eine juristische oder eine natürliche Person gewählt werden. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten darüber der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung wie auch eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Statutenrevision
Eine Statutenrevision bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der jeweiligen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
13. Auflösung
Der Beschluss über die Auflösung des Aktiven Bettingen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der jeweiligen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung entscheidet, welchem gemeinnützigen Zweck das verbleibende Vereinsvermögen zuzuweisen ist. Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 25. September 2002 genehmigt und sind auf dieses Datum in Kraft getreten. Sie wurden am 14. April 2008 teilrevidiert und heute am (30. März 2009) totalrevidiert und am 5. Dezember 2023 leicht angepasst.
Es wurde aus Gründen erschwerter Lesbarkeit darauf verzichtet, jeder männlichen Form die weibliche beizufügen; entsprechend – und selbstverständlicherweise – beinhaltet jeder männliche Begriff auch die weibliche Form.
Bettingen, 25.9.2002 / 14.4.2008 / 30.3.2009 / 5.12.2023